Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Vertragsabschluss

(1) Grundlage des Reisevertrages sind die Informationen und Beschreibungen des Kataloges und/oder der Homepage www.nickelreisen.de des Reiseveranstalters (im folgenden RV genannt). Es handelt sich um unverbindliche Angebote (Änderungen vorbehalten).

 

(2) Der Reisekunde bietet dem RV schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Bei Onlinebuchungen bietet der Reisekunde dem RV den Abschluss des Vertrags durch das Drücken des „Reise jetzt zahlungspflichtig buchen“-Knopfes verbindlich an. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der RV innerhalb von 10 Tagen das Vertragsangebot annimmt, indem er dem Reisekunden eine schriftliche Buchungsbestätigung mit Reisesicherungsschein unverzüglich aushändigt oder zusendet.

 

Bei Tagesfahrten, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung beinhalten und nicht teurer als 75 € sind, müssen keine Reisesicherungsscheine durch den RV erbracht werden.

 

 

2. Zahlweise

(1) Nach Erhalt der Buchungsbestätigung mit dem Reisesicherungsschein sind 20 % des Reisepreises auf das angegebene Geschäftskonto innerhalb von 14 Tagen zu überweisen. Der Restbetrag (80 % des Reisepreises) ist bis 30 Tage vor dem Reisebeginn zu überweisen.

 

(2) Liegen zwischen Buchungsbestätigung (ggf. mit Reisesicherungsschein) und Reiseantritt weniger als 30 Tage, dann ist der Reisepreis sofort in voller Höhe zu zahlen.

 

(3) Bei nicht fristgerechter und nicht vollständiger Zahlung hat der RV nach Mahnung und Fristsetzung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Stornierungsgebühren (siehe Ziffer 5) einzufordern.

 

 

3. Die Leistungen

Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen des Kataloges und/oder der Homepage www.nickelreisen.de sowie der Reisebestätigung .

 

 

4. Leistungsänderungen

(1) Abweichungen vom Leistungsumfang gemäß Ziffer 3. bzw. Änderungen einzelner Leistungen, die nach Abschluss des Reisevertrages notwendig werden, gelten als vertragsgemäß, wenn sie unter Berücksichtigung der Gesamtleistung unwesentlich sind (keine negative Beeinträchtigung des Reisecharakters darstellen) und dem Reisekunden zugemutet werden können (unwesentliche Änderungen).

 

(2) Werden nach Vertragsabschluss und vor Reiseantritt wesentliche Abweichungen von der Reiseleistung notwendig, hat der RV dies dem Reisekunden unverzüglich mitzuteilen. Tritt der Reisekunde auf Grund dieser Änderungen vom Vertrag zurück, entfällt der Anspruch des RV auf den Reisepreis; bereits gezahlte Vorauszahlungen des Reisekunden werden zurückerstattet.

 

 

5. Reiserücktritt durch den Reisekunden

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisekunde jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Die Erklärung über den Rücktritt muss dem RV in Textform zugehen.

(2) Tritt der Reisekunde vom Vertrag zurück, so verliert der RV den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. In diesem Fall hat der RV einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, in Höhe eines Prozentsatzes vom Gesamtreisepreis wie folgt:

 

a) bei Bus-/Zug-Mehrtagesfahrten:

bis 60 Tage vor Reisebeginn:        20 %

ab dem 59. Tag vor Reisebeginn:  40 %

ab dem 29. Tag vor Reisebeginn : 50 %

ab dem 21. Tag vor Reisebeginn:  60 %

ab dem 14. Tag vor Reisebeginn:  70 %

ab dem    7. Tag vor Reisebeginn:  80 %

am Tag der Reise oder bei Nichtantritt: 90 % des Reisepreises

 

b) bei Tagesfahrten oder Veranstaltungen:

bis 30 Tage vor Reisebeginn:       20 %

ab dem 29. Tag vor Reisebeginn: 35 %

ab dem 14. Tag vor Reisebeginn: 60 %

am Tag der Fahrt oder bei Nichtantritt: 85 % des Reisepreises

Bei Tagesfahrten mit Eintrittsgebühr ist der Eintrittspreis zusätzlich und unabhängig vom Stornierungszeitpunkt vom Reisekunden voll zu tragen.

 

c) bei Flug- und Schiffsreisen:

bis 60 Tage vor Reisebeginn:       30 %

ab dem 59. Tag vor Reisebeginn: 45 %

ab dem 29. Tag vor Reisebeginn: 65 %

ab dem 14. Tag vor Reisebeginn: 75 %

ab dem 07. Tag vor Reisebeginn: 80 %

am Tag der Fahrt oder bei Nichtantritt: 90 %

 

(3) Der Anspruch des RV auf Entschädigung richtet sich nicht nach den Pauschalsätzen gem. Ziffer 5.2., wenn der Reisekunde nachweist, dass dem RV kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall verringert sich der Entschädigungsanspruch auf den vom Reisekunden nachgewiesenen Schaden.

 

Der Entschädigungsanspruch entfällt auch, wenn eine Person für den Reisekunden die Reise ersatzweise antritt, die Reise vollständig bezahlt ist und die Ersatzperson alle Bedingungen erfüllt, insbesondere im Besitz aller notwendiger Reisedokumente, Visa etc. ist und persönlich den Reiseerfordernissen entspricht. Der Reisekunde und die Ersatzperson haften dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

 

(4) Die Reise gilt insbesondere als nicht angetreten, wenn der Reisekunde nicht zu der in der Reisebestätigung oder im Reisevertrag angegebenen Zeit am Abreiseort mit den notwendigen Reiseunterlagen und Reisedokumenten erscheint und er die Reise deshalb nicht antreten kann oder nicht bereit ist, die Reise pünktlich anzutreten. Der RV ist nicht verpflichtet, den Zeitpunkt des Reisebeginnes zu verlegen.

 

(5) Der RV verpflichtet sich, alle entstandenen Kosten, auf Verlangen des Reiseteilnehmers, zur Erstattung der Reiserücktrittversicherung vorzulegen.

 

 

6. Reiserücktritt durch den Reiseveranstalter

(1) Der RV kann bis zu 30 Tage vor dem vertragsgemäßen Reisebeginn zurücktreten, wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl von 20 Mitreisenden nicht erreicht wurde.

 

(2) Der RV kann vor Antritt einer Reise ohne Einhaltung einer Frist zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Reise oder die Reiseteilnehmer gefährden oder die Reise unmöglich machen.

Der Reisepreis wird in diesen Fällen vom RV zurückerstattet.

 

(3) Bei nicht fristgerechter Bezahlung durch den Reisekunden ist der RV zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Der RV hat in diesem Fall einen Entschädigungsanspruch, dessen Höhe sich gem. Ziffer 5.2. berechnet. Ziffer 5.3. gilt entsprechend.

 

 

7. Reiseabbruch durch den Reisekunden

Bricht der Reisekunde nach Beginn der Reise die Reise ab (z.B. durch Krankheit), dann ist der RV nicht zur Erstattung des anteiligen Reisepreises verpflichtet. Der RV ist allerdings verpflichtet, ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistungen an den Reisekunden zu erstatten.

 

 

8. Reiseabbruch durch den RV/Kündigung bei schwerer Störung/Reiseabbruch

(1) Der RV kann die Reise ohne Einhaltung einer Frist abbrechen, wenn höhere Gewalt die Weiterreise unmöglich macht oder die Reiseteilnehmer gefährden könnte. Der RV ist dann verpflichtet alle ersparte Aufwendungen und Vorteile aus der Nichtverwertung der Reiseleistungen an den Reisekunden zu erstatten.

 

(2) Stört, be- oder verhindert ein Reisekunde schuldhaft die Durchführung der Reise oder einzelner Reiseleistungen während der Reise oder beeinträchtigt er schuldhaft den Reisegenuss anderer Reisekunden/-teilnehmer in unzumutbarer Weise, ist der RV zur fristlosen Kündigung und zum Abbruch der Reise in der Weise berechtigt, dass die Reiseleistungen für diesen Reisekunden nicht mehr erbracht werden. Vor der fristlosen Kündigung ist der Reisekunde vom RV aufzufordern, das störende Verhalten unverzüglich einzustellen bzw. zu ändern und er ist auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung durch den RV bei Zuwiderhandlung hinzuweisen. Dies gilt auch, wenn der Reisekunde die sachlich begründeten Sicherheits- und/oder Verhaltenshinweise des RV oder Reiseleiters grob missachtet, wenn dadurch die Fortsetzung der Reise für den RV oder die anderen Reisegäste nicht mehr zumutbar ist oder sich der Reisegast durch sein Verhalten in Gefahr bringt. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistungen ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

 

 

9. Mängelanzeige, Leistungsstörung, Abhilfe

(1) Der RV ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Leistet der RV nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem RV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

 

Bei einem schuldhaften Unterlassen der Mängelanzeige steht dem Reisekunden kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises zu. Wird die Abstellung eines berechtigt angezeigten Mangels oder die Abstellung einer vertraglichen Störung oder die Schaffung einer Ersatzleistung nicht durchgeführt, dann steht dem Reisekunden eine Herabsetzung des Reisepreises zu.

 

 

10. Haftungsbeschränkungen

(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken,

- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig

herbeigeführt wird oder

- soweit der RV für einen dem Reisekunden entstehenden Schaden allein

wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

 

(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

 

(3) Für alle gegen den RV gestellten Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der RV bei Sachschäden bis 4.000 €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung bei Sachschäden auf das dreifache des Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt pro Reise und pro Reisendem.

 

 

11. Versicherungen

Für den Versicherungsschutz vor und während der Reise ist der Reisekunde verantwortlich. Der RV steht zur Beratung über den Versicherungsschutz zur Verfügung. Auf die Möglichkeit zum Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird vom RV hingewiesen.

 

 

12. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Der RV unterrichtet den Reisekunden, bevor er seine auf den Vertragsschluss gerichtete

Willenserklärung (Buchung) abgibt, über

1. Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente; diese Verpflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger gelten.

2. gesundheitspolizeiliche Formalitäten,

soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Katalog/Prospekt enthalten und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.

 

Für die Beschaffung der Einreisevoraussetzungen bzw. der Einreisedokumente ist der Reisekunde selbst zuständig, insofern der RV nicht ausdrücklich die Beschaffung von Dokumenten etc. selbst erklärt hat.

 

Sollte aufgrund fehlender Reisedokumente, für deren Beschaffung der Reisekunde zuständig ist, ein Reiseantritt nicht möglich sein, dann ist ein kostenfreier Reiserücktritt nicht möglich und es gelten die Bestimmungen von Ziffer 5. Sollte aus den gleichen Gründen Mehrkosten oder Mängel bei der Reise entstehen, so sind die Mehrkosten vom Reisekunden zu tragen und der RV ist nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet.

 

 

13. Transport und Gepäck

Der Reisekunde hat bei Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck unverzüglich den Reiseleiter zu informieren, damit sich dieser um die Wahrung von Haftungsansprüchen im Sinne des Reisekunden kümmert. Wenn kein Reiseleiter vor Ort ist, hat der Reisekunde das entsprechende Transport- oder Übernachtungsunternehmen zu informieren, um Haftungsansprüche geltend zu machen.

 

 

14. Ausschlussfrist/Verjährung

(1) Ansprüche nach dem BGB §§ 651c bis 651f (z.B. gemäß Ziffer 9.) hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

(2) Ansprüche des Reisenden nach den BGB §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

 

 

NICKELREISEN

Dipl. Kaufmann (FH) Enver Stefan Nickel

Boderitzer Straße 29

01217 Dresden

Tel.-Nr.: 0351 25301919

Fax.-Nr.: 0351 25301918

E-Mail: info@nickelreisen.de

Steuernummer: 202/253/03884

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